Rechtliche Grundlagen und Finanzierung

Klassischerweise ist die Spieltherapie als Leistung der Frühförderung für nicht eingeschulte Kinder eine Leistung nach dem Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) und somit kostenfrei für den Klienten.
Wenn das Kind bereits eingeschult ist, kann die Förderung u.A. als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt, und – nach Bewilligung – durch den Jugendhilfeträger finanziert werden.

In der Regel wird von Jugend- und Sozialämtern eine ärztliche Stellungnahme gefordert, die die Notwendigkeit einer heilpädagogischen Maßnahme beschreibt.

Um Eingliederungshilfe auszulösen reicht es in der Regel aus, dass eine drohende Behinderung vorliegt, da Eingliederungshilfe eine präventive Ausrichtung hat. Die ist besonders bei Kindern und Jugendlichen wesentlich, da nicht jede Entwicklungsverzögerung eine Behinderung ist, jedoch eine solche, die daraus resultieren könnte, als „drohend“ einzustufen ist.

Dem Schutzauftrag nach §8aSGBVIII wird folgegeleistet, sollten sich im Verlauf einer durchgeführten heilpädagogischen Behandlung Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung ergeben. In diesem Fall wird eine insoweit erfahrene Fachkraft kontaktiert um eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.

Die Finanzierung der Leistungen des SpielRaums kann auch auf Honorarbasis oder privat aus Eigenmitteln erfolgen.
Im SpielRaum werden für Dokumentations- und Reflektionszwecke – das schriftl. Einverständnis vorausgesetzt – Bild und Tonaufnahmen der Stunden gemacht. Selbstverständlich werden die datenschutz-relevanten Persönlichkeitrechte gewahrt und die Daten nach Verwendung gelöscht.

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